Erwägungsgrund 106 32024R1781
Auf der Grundlage der in das Informations- und Kommunikationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingegebenen Daten sollte die Kommission einen Bericht erstellen, der Informationen über Art und Anzahl der durchgeführten Kontrollen, das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität sowie Art und Schwere der in den vier vorangegangenen Kalenderjahren im Zusammenhang mit Nichtkonformität mit Ökodesign-Anforderungen verhängten Sanktionen enthält. Der Bericht sollte einen Vergleich der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten mit den geplanten Tätigkeiten, Richtwerte und eine Liste von Prioritäten für die Marktüberwachungsbehörden enthalten. Erwägt die Kommission, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu erlassen, sollte sie die Ergebnisse der Berichte berücksichtigen, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der Informationen erstellt hat, die die Marktüberwachungsbehörden in das in der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben haben, und sich gegebenenfalls mit den Produkten oder Produktgruppen befassen, die in den Anwendungsbereich der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte fallen und bei denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße festgestellt wurden, um für ein hohes Maß an Konformität mit der vorliegenden Verordnung zu sorgen.