Erwägungsgrund 121 32024R1781
Um Rechtssicherheit und Kontinuität für Produkte zu gewährleisten, die in Übereinstimmung mit den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG in ihrer zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung erlassenen Durchführungsmaßnahmen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sollten diese Maßnahmen über diesen Zeitpunkt hinaus und bis zur Aufhebung durch einen gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt in Kraft bleiben. Aus denselben Gründen sollte eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Durchführungsmaßnahmen in vollem Umfang wirksam bleiben. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG zur Ausnahme der Beförderung von Gütern oder Personen von ihrem Geltungsbereich, zur Festlegung von für Durchführungsmaßnahmen relevanten Begriffsbestimmungen, zur Festlegung der Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf in Verkehr gebrachte Produkte, zur Festlegung der Einzelheiten der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren und der EU-Konformitätserklärung, zur Feststellung einer Konformitätsvermutung für Produkte, für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und zur Ermöglichung der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf harmonisierte Normen. Angesichts der Bedeutung, die der Gewährleistung des freien Warenverkehrs, dem Verbot von Praktiken zur unrechtmäßigen Änderung der Leistung von Produkten, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, und der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zukommt, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten, die gemäß den Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG in Verkehr gebracht werden.