Erwägungsgrund 71 32024R1781
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auferlegt. Zu diesem Zweck sollten die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 verankerten allgemeinen Verpflichtungen gelten, insbesondere die Verpflichtung der Anbieter von Online-Marktplätzen zur Konformität durch Technikgestaltung, die in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegt ist. Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten Anbieter von Online-Marktplätzen unter anderem die Informationen nutzen, die über die öffentliche Benutzerschnittstelle des in der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystems verfügbar sind. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten auch mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, um gegen illegale Inhalte im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten vorzugehen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die Einrichtung eines regelmäßigen und strukturierten Informationsaustauschs über die von Anbietern von Online-Marktplätzen ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Entfernung von Angeboten, umfassen. Um den Marktüberwachungsbehörden dabei zu helfen, nicht konforme Produkte zu erkennen, die online verkauft werden, sollten die Anbieter von Online-Marktplätze auch Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise auch Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren müssten.