Erwägungsgrund 102 32024R1781
Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020, mit der ein horizontaler Rahmen für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt wird, für Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung enthält. Um problematische Ausmaße der Nichtkonformität von Produkten, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen fallen, zu verringern und die Nichtkonformität mit künftigen Ökodesign-Anforderungen wirksamer zu verhindern, und unter Berücksichtigung des breiteren Geltungsbereichs und der ehrgeizigeren Ziele der vorliegenden Verordnung gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG sollte die vorliegende Verordnung darüber hinaus spezifische zusätzliche Vorschriften enthalten, die den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Rahmen ergänzen. Diese Vorschriften sollten darauf abzielen, die Planung, Koordinierung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und der Kommission zusätzliche Instrumente an die Hand geben, um dazu beizutragen, sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern.