Erwägungsgrund 114 32024R1781
Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen, muss sich die Öffentlichkeit sicher sein können, dass Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen daher Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und dafür sorgen, dass diese Vorschriften umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Geldbußen und einen zeitlich begrenzten Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge umfassen. Unbeschadet der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden und der Richter, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen, sollte eine nicht erschöpfende Reihe gemeinsamer Kriterien für die Bestimmung der Art und der Höhe der Sanktionen festgelegt werden, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung zu verhängen sind, um eine einheitlichere Anwendung von Sanktionen zu erleichtern. Zu diesen Kriterien sollten unter anderem die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, die Finanzlage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz oder den Jahreseinkünften ablesen lässt, sowie der durch den Verstoß erzielte und erzeugte wirtschaftliche Vorteil gehören, sofern sich dieser Vorteil beziffern lässt.