Erwägungsgrund 51 32024R1781
Für Bauprodukte sollten in dieser Verordnung nur dann Anforderungen für Endprodukte festgelegt werden, wenn die mit der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauproduktenauferlegten Verpflichtungen und deren Umsetzung voraussichtlich nicht hinreichend zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung beitragen werden. Außerdem sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von Arbeitsplänen berücksichtigen, dass — in Fortsetzung der derzeitigen Praxis — die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in Bezug auf energieverbrauchsrelevante Produkte, bei denen es sich ebenfalls um Bauprodukte handelt, den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen Vorrang einräumt. Dies sollte beispielsweise bei Heizgeräten, Heizkesseln, Wärmepumpen, Geräten für Warmwasserbereitung und Raumheizung, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssystemen und Fotovoltaikprodukten, mit Ausnahme von in Gebäude integrierten Fotovoltaik-Paneelen, der Fall sein. Die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten kann für diese Produkte erforderlichenfalls ergänzend gelten, und zwar hauptsächlich in Bezug auf Sicherheitsaspekte, wobei auch anderes Unionsrecht über Produkte wie Gasgeräte, Niederspannungsbetriebsmittel und Maschinen berücksichtigt werden.