Erwägungsgrund 119 32024R1781
Es ist notwendig, dass Ökodesign-Anforderungen für ein möglichst breites Spektrum von Produkten und nicht nur für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten und dass die Definition von Ökodesign-Anforderungen auf alle Aspekte der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet wird. Ferner ist es notwendig, diese Verordnung an den neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und des Beschlusses Nr. 768/2008/EG anzupassen und die Bestimmungen über die Marktüberwachung zu verbessern. Die Richtlinie 2009/125/EG sollte daher aufgehoben werden. Um ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für alle Wirtschaftsteilnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen sicherzustellen, sollten die Bestimmungen, die Transparenzpflichten in Bezug auf die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte, die Umgehung und die Marktüberwachung enthalten, für alle Wirtschaftsteilnehmer in der gesamten Union einheitlich gelten. Die Richtlinie 2009/125/EG sollte daher durch eine Verordnung ersetzt werden.