Erwägungsgrund 118 32024R1781
Die Verbraucher sollten das Recht haben, ihre Rechte in Bezug auf die Verpflichtungen, die Herstellern und, falls zutreffend, Importeuren, Bevollmächtigten und Fulfilment-Dienstleistern im Rahmen dieser Verordnung auferlegt werden, durch Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzusetzen. Zu diesem Zweck sollte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen gegen die vorliegende Verordnung, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden könnten, durch Hersteller und, falls zutreffend, Importeure, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister, die gemäß Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie als Unternehmer gelten, anwendbar ist. Folglich sollte Anhang I jener Richtlinie entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß jener Richtlinie erlassen, niederschlägt, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Voraussetzung dafür ist, dass die Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Jene Richtlinie sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung auf Verbandsklagen gegen Verstöße von Herstellern und, falls zutreffend, Importeuren, Bevollmächtigten und Fulfilment-Dienstleistern gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden könnten, anwendbar sein.