Erwägungsgrund 89 32024R1781
Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien harmonisierter Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügt.
Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien harmonisierter Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügt.