Erwägungsgrund 116 32024R1781
Die Kommission sollte den potenziellen Nutzen einer Festlegung von Anforderungen auch in Bezug auf soziale Aspekte von Produkten bewerten. Im Rahmen dieser Bewertung sollte die Kommission prüfen, inwieweit diese Anforderungen das Unionsrecht ergänzen könnten, und sich dabei mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die sozialen Rechte befassen, die sich aus der Geschäftstätigkeit von Unternehmen und aus Produkten ergeben. Die Kommission sollte daher innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung liegt den potenziellen Nutzen bewerten, der sich daraus ergeben würde, wenn Anforderungen im Hinblick auf die soziale Nachhaltigkeit in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über diese Bewertung vorlegen. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.