Erwägungsgrund 44 32024R1781
Die wirksame Durchsetzung in Bezug auf Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt oder eingeführt wurden, ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung von wesentlicher Bedeutung. Daher haben die Zollbehörden, sobald die die Kommission ein Register eingerichtet hat, zu diesem über die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll unmittelbar Zugang. Die Zollbehörden sollten mindestens überprüfen, dass die eindeutige Registrierungskennung eines Produkts, die ihnen mitgeteilt werden muss und die entsprechenden Angaben der Zollanmeldung den Daten entsprechen, die im Register gespeichert sind. Dies würde den Zollbehörden die Überprüfung ermöglichen, ob ein digitaler Produktpass für eingeführte Waren existiert. Gegebenenfalls sollte die Kommission in ihrem Durchführungsrechtsakt über das Register die Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer festlegen, die im Register gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand zu halten.