Erwägungsgrund 101 32024R1781
Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, nationale Maßnahmen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge in Bezug auf Produktgruppen einzuführen oder beizubehalten, für die im Rahmen dieser Verordnung noch keine Anforderungen bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt wurden, oder strengere nationale Anforderungen in Bezug auf Produkte einzuführen, die in den Anwendungsbereich von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Anforderungen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, sofern diese Maßnahmen und Anforderungen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.