Erwägungsgrund 90 32024R1781
Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Um sicherzustellen, dass die in der Union in Verkehr gebrachten Produkte den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, sollten die für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständigen Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen in Bezug auf die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung dieselben Anforderungen erfüllen wie die notifizierten Stellen. Um sicherzustellen, dass dies der Fall ist, sollten die jeweiligen notifizierten Stellen Verfahren für die laufende Überwachung der Kompetenzen, der Tätigkeiten und der Leistung ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen, etwa durch eine Qualifikationsmatrix, festlegen.