Erwägungsgrund 117 32024R1781
Um die Durchsetzung dieser Verordnung durch Private zu erleichtern, sollten Verbraucher, die aufgrund der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einen Schaden erlitten haben, das Recht haben, vom Hersteller des Produkts oder, falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, vom Importeur oder vom Bevollmächtigten des Herstellers oder, falls keiner dieser Wirtschaftsteilnehmer in der Union niedergelassen ist, vom Fulfilment-Dienstleister einen entsprechenden Schadenersatz zu verlangen. Dieses Recht auf Schadenersatz sollte andere Rechtsbehelfe, die Verbrauchern nach dem Unionsrecht zur Verfügung stehen, wie etwa Rechtsbehelfe gegen den Verkäufer bei Vertragswidrigkeit der verkauften Waren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates, unberührt lassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Rechte für Verbraucher im Hinblick auf weitere Rechtsbehelfe im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, etwa auf Reparatur oder Austausch von Produkten, die gegen die Ökodesign-Anforderungen verstoßen.