Erwägungsgrund 85 32024R1781
Einige der im Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegten Konformitätsbewertungsmodule erfordern das Tätigwerden von Konformitätsbewertungsstellen. Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission diese Stellen notifizieren.