Erwägungsgrund 63 32024R1781
Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, unabhängig davon, ob sie als Produkte, Bauteile oder Zwischenprodukte eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Produkte durchgeführt haben. Die Importeure sollten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte diesen Anforderungen entsprechen und dass die CE-Kennzeichnung sowie die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Importeure sollten ebenfalls dazu verpflichtet werden, gegebenenfalls sicherzustellen, dass für diese Produkte ein digitaler Produktpass vorliegt.