Erwägungsgrund 91 32024R1781
Damit die notifizierenden Behörden die Kompetenz und Unabhängigkeit der antragstellenden Stellen wirksam feststellen und überwachen können, sollten die notifizierten Stellen autonom sein und bleiben. Daher sollten bestimmte Tätigkeiten und Entscheidungsprozesse sowohl in Bezug auf die Konformitätsbewertung von Produkten als auch andere interne Tätigkeiten der notifizierten Stelle ausschließlich von der einzelnen notifizierten Stelle selbst durchgeführt werden.