Erwägungsgrund 10 32024R2809
Die Verordnung (EU) 2017/1129 enthält mehrere Bestimmungen zur Berechnung des Gesamtgegenwerts bei bestimmten öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, einschließlich laufender öffentlicher Angebote von Wertpapieren, über einen Zeitraum von 12 Monaten. Um Emittenten, Anlegern und zuständigen Behörden gegenüber Klarheit zu schaffen und abweichende Ansätze in der Union zu vermeiden, muss festgelegt werden, wie der Gesamtgegenwert dieser öffentlichen Angebote von Wertpapieren über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist.