Erwägungsgrund 63 32024R2809
Die Definition des Begriffs „Insiderinformationen“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 greift zu kurz, da sie nur für Personen gilt, die mit der Ausführung von Aufträgen beauftragt sind, obwohl auch andere Personen Kenntnis von einem bevorstehenden Auftrag oder Geschäft haben können. Diese Definition sollte daher erweitert werden, um auch Fälle zu erfassen, in denen Informationen aufgrund der Verwaltung eines Eigenhandelskontos oder eines verwalteten Fonds weitergegeben werden, und um insbesondere alle Kategorien von Personen zu erfassen, die Kenntnis von einem künftigen Auftrag haben können.