Erwägungsgrund 70 32024R2809
Es könnte Fälle geben, in denen ein Emittent die Offenlegung bestimmter Umstände oder Ereignisse nach deren Eintreten aufschieben muss. Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 kann ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Nichtoffenlegung durch einen Emittenten von Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang sollte nicht den Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 unterliegen. Um Rechtssicherheit für den Emittenten oder den Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sowie eine einheitliche Auslegung der Bedingungen für den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen zu gewährleisten, sollten diese Bedingungen klargestellt werden, indem direkt auf frühere öffentliche Erklärungen oder andere Arten von Kommunikation des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate Bezug genommen wird. Im Sinne dieser weiterer Klarstellung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem eine nicht erschöpfende Liste von Sachverhalten festgelegt wird, in denen die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate aufzuschieben beabsichtigt, im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder einer anderen Art der Kommunikation des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu derselben Angelegenheit stehen, auf die sich die Insiderinformationen beziehen.