Erwägungsgrund 44 32024R2809
In der Verordnung (EU) 2017/1129 wird die Konvergenz und Harmonisierung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Prüfung und Billigung von Prospekten durch die zuständigen Behörden gefördert. Insbesondere die Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz des Prospekts wurden in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 festgelegt. Diese Liste von Kriterien ist jedoch nicht erschöpfend, da es möglich sein sollte, Entwicklungen und Innovationen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen. Daher gestattet die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 den zuständigen Behörden die Anwendung zusätzlicher Kriterien für die Prüfung und Billigung von Prospekten, wenn dies für den Anlegerschutz erforderlich ist. Nach dem Bericht über die vergleichende Analyse, der von der ESMA erstellt wurde, hat diese Möglichkeit zu wesentlichen Unterschieden in der Art und Weise geführt, wie die zuständigen Behörden zusätzliche Prüfkriterien anwenden und die Emittenten auffordern, in dem von ihnen geprüften Prospekt zusätzliche Informationen vorzulegen.