Erwägungsgrund 25 32024R2809
Während der Umfang der Offenlegung im EU-Wachstumsprospekt für KMU zu präskriptiv ist, scheint er für Unternehmen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anstreben, zweckmäßig zu sein. Daher sollten die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2017/1129 an den Umfang der Offenlegung des EU-Wachstumsprospekts angepasst werden, wobei die entsprechenden Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 als Referenz dienen sollten.