Erwägungsgrund 18 32024R2809
Um den Aufwand für die Emittenten zu verringern, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der Union beantragen und die Wertpapiere gleichzeitig Anlegern in einem Drittland anbieten oder privat bei ihnen platzieren und die andernfalls mehrere Dokumente erstellen müssten, sollten die Seitenbegrenzung sowie die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge nicht für Prospekte im Zusammenhang mit der Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel gelten.