Erwägungsgrund 69 32024R2809
Die Emittenten sollten die Geheimhaltung von Informationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten sicherstellen, wenn der Umstand oder das Ereignis, der bzw. das in dem gestreckten Vorgang herbeiführt werden soll oder hervorgebracht wird, noch nicht offengelegt worden ist. Sobald dieser Umstand oder dieses Ereignis offengelegt wurde, sollte der Emittent nicht mehr verpflichtet sein, die Geheimhaltung der Informationen über die Zwischenschritte sicherzustellen.