Erwägungsgrund 73 32024R2809
In Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Präventivmaßnahmen gegen Marktmissbrauch und insbesondere Insidergeschäfte vorgesehen, die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen betreffen. Diese Maßnahmen reichen von der Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten des betreffenden Emittenten bis hin zum Verbot, in bestimmten Zeiträumen Geschäfte mit solchen Instrumenten zu tätigen. So müssen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, nach Artikel 19 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 dem Emittenten und der zuständigen Behörde melden, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahrs Geschäfte tätigen, die den Schwellenwert von 5000 EUR erreichen, sowie alle nachfolgenden Geschäfte innerhalb desselben Jahres. Die Meldungen betreffen in Bezug auf Emittenten Eigengeschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder von in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen auf eigene Rechnung — entweder mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder mit Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten. Gemäß Artikel 19 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 können die zuständigen Behörden diesen Schwellenwert auf 20000 EUR anheben.