Erwägungsgrund 45 32024R2809
Um die Konvergenz und Harmonisierung der Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Prospekte zu fördern, wodurch den Emittenten Sicherheit und den Anlegern Vertrauen geboten werden soll, ist es angebracht, die Umstände, unter denen eine zuständige Behörde solche zusätzlichen Kriterien anwenden kann, die Art der zusätzlichen Informationen, deren Offenlegung die zuständigen Behörden zusätzlich zu den für die Erstellung eines Prospekts, eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts erforderlichen Informationen, einschließlich der Art der zusätzlichen Informationen, die nach den zusätzlichen Kriterien offenzulegen sind, fordern können, sowie den Zeitplan für die Billigung des Prospekts festzulegen.