Erwägungsgrund 72 32024R2809
In einigen Mitgliedstaaten werden Insiderlisten als besonders wichtig angesehen, um ein hohes Maß an Marktintegrität zu gewährleisten. Aus diesem Grund können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von Emittenten auf KMU-Wachstumsmärkten verlangen, umfangreichere Insiderlisten aufzustellen, in die alle Personen aufgenommen werden, die Zugang zu Insiderinformationen haben, allerdings unter Verwendung eines vereinfachten Formats, bei dem weniger Informationen erforderlich sind. Um einen übermäßigen regulatorischen Aufwand zu vermeiden und gleichzeitig zu gewährleisten, dass den zuständigen Behörden weiterhin die wesentlichen Informationen zur Untersuchung von Verstößen gegen Marktmissbrauchsvorschriften zur Verfügung stehen, sollte ein solches vereinfachtes Format für alle Insiderlisten verwendet werden.