Erwägungsgrund 54 32024R2809
Unterschiedliche Auslegungen darüber, ob es Emittenten gestattet sein sollte, einen Nachtrag zu einem Basisprospekt zur Einführung von anderen Wertpapieren oder Wertpapieren mit anderen Merkmalen als denjenigen, für die dieser Basisprospekt gebilligt wurde, zu verwenden, haben zu einer mangelnden Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten geführt. Um den Schutz der Anleger zu gewährleisten und die regulatorische Konvergenz in der Union zu fördern, ist es daher angebracht, festzulegen, dass ein Nachtrag zu einem Basisprospekt nicht dazu verwendet werden sollte, eine neue Art von Wertpapieren einzuführen, für die die erforderlichen Informationen nicht in den Basisprospekt aufgenommen worden sind, es sei denn, dies ist notwendig, um die Kapitalanforderungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Umsetzung von Unionsrecht zu erfüllen. Zur weiteren Förderung der Konvergenz bei der Verwendung des Basisprospekts, sollte die ESMA darüber hinaus mittels Leitlinien zusätzliche Klarheit in Bezug auf die Umstände schaffen, unter denen ein Nachtrag zur Einführung einer neuen Art von Wertpapier, die nicht bereits in einem Basisprospekt beschrieben ist, in Betracht zu ziehen ist.