Erwägungsgrund 60 32024R2809
Die Kommission sollte nach einem angemessenen Zeitraum nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 überprüfen und insbesondere bewerten, ob die Bestimmungen über die Prospektzusammenfassung, die Offenlegungsregelungen für den EU-Folgeprospekt, den EU-Wachstumsemissionsprospekt und das einheitliche Registrierungsformular weiterhin geeignet sind, die mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziele zu erreichen. Ferner muss festgelegt werden, dass in diesem Bericht die einschlägigen Daten, Trends und Kosten in Bezug auf den EU-Folgeprospekt und den EU-Wachstumsemissionsprospekt analysiert werden sollten. So sollte insbesondere bewertet werden, ob mit diesen neuen Regelungen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands gesorgt wird. Da es wichtig ist, sicherzustellen, dass die Kapitalmarktunion an Dynamik gewinnt und Marktgegebenheiten so bald wie möglich nach ihrem Auftreten Rechnung trägt, muss der angemessene Zeitraum für die Durchführung solcher Überprüfungen durch die Kommission kürzer sein, als es vor der Annahme dieser Änderungsverordnung der Fall war. Die Kommission sollte auch überprüfen, ob eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen über die Prospekthaftung gerechtfertigt ist, und, wenn dies der Fall ist, Änderungen an den Haftungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 in Betracht ziehen.