Erwägungsgrund 30 32024R2809
Der EU-Folgeprospekt sollte eine verkürzte Zusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Kleinanleger enthalten. Diese Zusammenfassung sollte am Anfang des EU-Folgeprospekts stehen und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, damit die Anleger entscheiden können, welche öffentlichen Angebote und Zulassungen von Wertpapieren sie eingehender prüfen, und anschließend den EU-Folgeprospekt als Ganzes prüfen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Die Zusammenfassung sollte jedoch nicht für die Zulassung von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlich sein.