Erwägungsgrund 43 32024R2809
Um unnötige Kosten und Belastungen zu beseitigen und die Effizienz und Wirksamkeit der Aufnahme von Informationen mittels Verweis in den Prospekt zu erhöhen, sollte klargestellt werden, dass Unternehmen entgegen den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 genannten Fällen nicht verpflichtet sein sollten, einen Nachtrag mit neuen jährlich oder unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen in einem noch gültigen Basisprospekt zu veröffentlichen. Es sollte stattdessen möglich sein, die neuen jährlich oder unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen mittels Verweis in den Basisprospekt aufzunehmen, sofern die Bedingungen für die Aufnahme mittels Verweis, etwa die elektronische Veröffentlichung und die Sprachanforderungen, erfüllt sind. Die Unternehmen sollten jedoch die Möglichkeit haben, diese Informationen freiwillig in einem Nachtrag zu veröffentlichen.