Erwägungsgrund 21 32024R2809
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 können Emittenten die maximale Länge der Prospektzusammenfassung um eine Seite erhöhen, wenn für die Wertpapiere eine Garantie gestellt wird, da sowohl Informationen über die Garantie als auch über den Garantiegeber bereitgestellt werden müssen. Handelt es sich jedoch um mehr als einen Garantiegeber, könnte eine zusätzliche Seite möglicherweise nicht ausreichen. Daher ist es bei Garantien, die von mehr als einem Garantiegeber gestellt werden, notwendig, eine weitere Verlängerung der Prospektzusammenfassung zuzulassen.