Erwägungsgrund 17 32024R2809
Die standardisierte Aufmachung des Prospekts und die standardisierte Reihenfolge der im Prospekt offenzulegenden Informationen sollten in der vorliegenden Verordnung unabhängig davon festgelegt werden, ob ein Prospekt oder ein Basisprospekt als ein einziges Dokument erstellt wird oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht, es sei denn, die Informationen werden in ein einheitliches Registrierungsformular aufgenommen. Daher ist es erforderlich, dass in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EU) 2017/1129 die standardisierte Reihenfolge der Abschnitte für die im Prospekt oder getrennt im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung offenzulegenden Informationen festgelegt wird. Diese Anhänge sollten der Kommission als Grundlage für die Änderung delegierter Rechtsakte dienen, in denen eine standardisierte Aufmachung und Reihenfolge der Abschnitte des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen, einschließlich der Offenlegungselemente innerhalb dieser Abschnitte, vorgeschrieben werden. Darüber hinaus ist es notwendig, die standardisierte Reihenfolge der in der Prospektzusammenfassung offenzulegenden Informationen festzulegen.