Erwägungsgrund 12 32024R2809
Nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die Zulassung von Aktien zum Handel an einem geregelten Markt, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, sofern die neu zugelassenen Aktien über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20 % der Anzahl von Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind. Dieser Schwellenwert von 20 % sollte an den Schwellenwert für die Ausnahme für Wertpapiere angeglichen werden, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, da der Umfang der beiden Ausnahmen gleichwertig ist.