Erwägungsgrund 66 32024R2809
Die Liquidität der Aktien eines Emittenten kann durch Maßnahmen zur Liquiditätszufuhr, einschließlich Market-Making-Vereinbarungen oder Liquiditätsverträgen, erhöht werden. Eine Market-Making-Vereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Marktbetreiber und einem Dritten, bei dem Letzterer sich verpflichtet, bei bestimmten Aktien kontinuierlich für Liquidität zu sorgen, und hierfür im Gegenzug Nachlässe auf die Handelsgebühren erhält. Ein Liquiditätsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Emittenten und einem Dritten, bei dem Letzterer sich verpflichtet, im Namen des Emittenten Liquidität für dessen Aktien bereitzustellen. Mit der Verordnung (EU) 2019/2115 wurde in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, die Möglichkeit eingeführt, einen Liquiditätsvertrag mit einem Liquiditätsgeber zu schließen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma, die den KMU-Wachstumsmarkt betreibt, dem Emittenten gegenüber schriftlich bestätigt hat, eine Kopie des Liquiditätsvertrags erhalten zu haben und den Bedingungen dieses Vertrags zugestimmt zu haben. Der Betreiber eines KMU-Wachstumsmarkts ist jedoch keine Partei eines Liquiditätsvertrags, und die Anforderung, dass ein solcher Betreiber den Bedingungen des Liquiditätsvertrags zugestimmt haben muss, verursacht eine übermäßige Komplexität. Um diese Komplexität zu beseitigen und die Liquiditätszufuhr auf diesen KMU-Wachstumsmärkten zu fördern, sollte die Anforderung an die Betreiber von KMU-Wachstumsmärkten, den Bedingungen von Liquiditätsverträgen zuzustimmen, aufgehoben werden.