Erwägungsgrund 71 32024R2809
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen eine Liste aller Personen aufstellen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, darunter Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen, wenn diese Personen für sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben, und müssen diese Liste aktualisieren. Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird diese Verpflichtung jedoch für Emittenten eingeschränkt, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, sodass diese Emittenten nur Personen in ihre Insiderlisten aufnehmen müssen, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten stets auf Insiderinformationen zugreifen können.