Erwägungsgrund 14 32024R2809
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Kreditinstitute im Fall eines Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bestimmter Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt bis zu einem aggregierten Gegenwert von 75000000 EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten begeben werden, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen. Mit der Verordnung (EU) 2021/337, die Teil des Maßnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte ist, wurde dieser Schwellenwert für einen begrenzten Zeitraum auf 150000000 EUR angehoben, um die Mittelbeschaffung für Kreditinstitute zu fördern und diesen Instituten einen Spielraum zu verschaffen, um ihre Kunden in der Realwirtschaft zu unterstützen. Um die Mittelbeschaffung von Emittenten, einschließlich Kreditinstituten, über die Kapitalmärkte weiterhin zu unterstützen, sollte der mit der Verordnung (EU) 2021/337 eingeführte höhere Schwellenwert dauerhaft gemacht werden.