Erwägungsgrund 83 32024R2809
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf Folgendes zu erlassen: das Muster und das Layout der Prospekte, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, je nach Art des Prospekts und Art der angesprochenen Anleger, das Muster und das Layout der Prospektzusammenfassungen, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, das vereinfachte Format der Insiderlisten, die angemessenen Regelungen, die für den Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten erforderlich sind; und die angemessenen Regelungen, Systeme und Verfahren für Handelsplätze zur Einrichtung eines Mechanismus für den laufenden und zeitnahen Austausch dieser Daten, einschließlich des Formats und der Fristen für die Übermittlung der von einer zuständigen Behörde angeforderten Daten. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.