Erwägungsgrund 48 32024R2809
Die ESMA hat eine vergleichende Analyse der Prüfung und Billigung von Prospekten durch die zuständigen Behörden durchgeführt, und der Bericht über die vergleichende Analyse wurde vor der Vorlage des Kommissionsvorschlags für die vorliegende Änderungsverordnung veröffentlicht. Da die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu jedem ihr angemessen erscheinenden Zeitpunkt vergleichende Analysen durchführen kann, ist es nicht notwendig, eine solche Anforderung in die Verordnung (EU) 2017/1129 aufzunehmen. Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/1129, wonach die ESMA verpflichtet ist, die Prüfungs- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden einer vergleichenden Analyse zu unterziehen, sollte daher gestrichen werden.