Erwägungsgrund 76 32024R2809
Bestimmte Geschäfte oder Tätigkeiten, die von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, während des geschlossenen Zeitraums durchgeführt werden, könnten sich auf unwiderrufliche Vereinbarungen beziehen, die außerhalb eines geschlossenen Zeitraums getroffen wurden. Diese Geschäfte oder Tätigkeiten könnten sich auch aus einem diskretionären Vermögensverwaltungsmandat ergeben, das von einem unabhängigen Dritten im Rahmen eines diskretionären Vermögensverwaltungsmandats ausgeführt wird. Solche Geschäfte oder Tätigkeiten könnten auch die Folge ordnungsgemäß genehmigter Kapitalmaßnahmen sein, die für die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, keine Vorzugsbehandlung bedeuten. Darüber hinaus könnten sie auch die Folge der Annahme von Erbschaften, Schenkungen und Spenden oder der Nutzung von Optionen, Termingeschäften oder anderen Derivaten sein, die außerhalb des geschlossenen Zeitraums vereinbart wurden. Diese Geschäfte und Tätigkeiten erfordern im Prinzip keine aktiven Anlageentscheidungen der Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen. Ein Verbot solcher Geschäfte oder Tätigkeiten während des gesamten geschlossenen Zeitraums würde die Freiheit der Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, übermäßig einschränken, zumal keine Gefahr besteht, dass sie einen Informationsvorteil erlangen. Um zu gewährleisten, dass das Handelsverbot während des geschlossenen Zeitraums nur für Geschäfte oder Tätigkeiten gilt, die von der vorsätzlichen Anlagetätigkeit der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, abhängen, sollte sich dieses Verbot nicht auf Geschäfte oder Tätigkeiten erstrecken, die ausschließlich von externen Faktoren beeinflusst werden oder die keine aktiven Anlageentscheidungen der Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, beinhalten.