Erwägungsgrund 49 32024R2809
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 muss der Prospekt im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots veröffentlicht werden. Um insbesondere auf schnelllebigen Märkten ein zügiges Bookbuilding-Verfahren zu fördern und die Einbeziehung von Kleinanlegern in solche Angebote attraktiver zu gestalten, sollte die derzeitige Mindestfrist von sechs Tagen zwischen der Veröffentlichung des Prospekts und dem Ende eines Angebots von Aktien verkürzt werden, ohne den Anlegerschutz zu beeinträchtigen.