Erwägungsgrund 74 32024R2809
Um zu vermeiden, dass Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, in unangemessener Weise zur Meldung verpflichtet werden und Unternehmen Geschäfte offenlegen müssen, die für Anleger nicht aussagekräftig wären, sollte der Schwellenwert für die Meldung und die damit verbundene Offenlegung von 5000 EUR auf 20000 EUR angehoben werden. Gleichzeitig sollte den zuständigen Behörden Flexibilität dahingehend eingeräumt werden, diesen Schwellenwert auf 50000 EUR anheben oder auf 10000 EUR zu senken, wenn dies angesichts nationaler Marktbedingungen gerechtfertigt ist.