Erwägungsgrund 46 32024R2809
Um sicherzustellen, dass die Emittenten zeitnah über das Ergebnis der Prüfung ihres Prospekts unterrichtet werden, sollten die zuständigen Behörden zur Einhaltung einer klaren Frist für ihre Prüfung verpflichtet werden. Unterlässt es eine zuständige Behörde, innerhalb der festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Prospekt zu treffen, so sollte sie dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und der ESMA die Gründe für diese Unterlassung mitteilen; die ESMA sollte jährlich einen aggregierten Bericht über die Einhaltung der festgelegten Fristen durch die zuständigen Behörden veröffentlichen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um einer etwaigen Nichteinhaltung der festgelegten Fristen für die Entscheidung über den Prospekt durch die zuständigen Behörden entgegenzuwirken. Eine solche Unterlassung sollte jedoch nicht als Billigung des Antrags gelten.