Erwägungsgrund 53 32024R2809
Mit Artikel 23 Absätze 2a und 3a der Verordnung (EU) 2017/1129 wurde die Frist für die Kontaktaufnahme mit den betreffenden Anlegern im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Nachtrags bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach dem Tag der Veröffentlichung des Nachtrags verlängert. Damit die Finanzintermediäre diese Frist einhalten können, muss festgelegt werden, dass die Finanzintermediäre nur diejenigen Anleger über die Veröffentlichung eines Nachtrags informieren müssen, die sich damit einverstanden erklärt haben, auf elektronischem Wege kontaktiert zu werden, etwa per E-Mail. Zudem sollten die Finanzintermediäre denjenigen Anlegern, die angegeben haben, dass sie nur auf anderem als auf elektronischem Wege kontaktiert werden möchten, die Möglichkeit bieten, sich für die elektronische Kontaktaufnahme zu entscheiden, um die Mitteilung über die Veröffentlichung eines Nachtrags zu erhalten. Finanzintermediäre müssen ferner verpflichtet werden, diejenigen Anleger, die einer Kontaktaufnahme auf elektronischem Wege nicht zustimmen und sich gegen die Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme entscheiden, darauf hinzuweisen, dass sie auf der Website des Emittenten oder des Finanzintermediärs nachsehen können, um zu prüfen, ob ein Nachtrag veröffentlicht wurde.