Erwägungsgrund 80 32024R2809
Das Risiko eines versehentlichen Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die damit verbundenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen tragen wesentlich dazu bei, dass Unternehmen davon abgehalten werden, die Zulassung zum Handel zu beantragen. Um eine übermäßige Belastung der Unternehmen, insbesondere der KMU (einschließlich Kleinstunternehmen), zu vermeiden, sollte der endgültige Betrag der Sanktionen für Verstöße juristischer Personen gegen die Offenlegungspflichten in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehen. In Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe j Ziffern iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist eine Mindesthöhe des maximalen Betrags der Sanktionen vorgesehen, die von den zuständigen nationalen Behörden bei Verstößen gegen die Offenlegungsregelung verhängt werden können. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten diese Beträge in der Regel auf der Grundlage des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens festgelegt werden. Wäre der sich durch die Anwendung des maximalen Betrags nach nationalem Recht auf der Grundlage des jährlichen Gesamtumsatzes ergebende endgültige Betrag der verhängten Sanktion in Anbetracht der in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umstände unverhältnismäßig niedrig, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen nationalen Behörden den endgültigen Betrag der Sanktionen unter Berücksichtigung des maximalen Betrags nach nationalem Recht, ausgedrückt in absoluten Beträgen, anheben können. In diesen Fällen ist es auch angebracht, den einzelnen Mitgliedstaaten zu gestatten, in ihrem nationalen Recht einen niedrigeren maximalen Betrag der Sanktionen für KMU, ausgedrückt in absoluten Beträgen, anzuwenden, um deren verhältnismäßige Behandlung zu gewährleisten. Einem Mitgliedstaat sollte jedoch gestattet sein, in seinem nationalen Recht für alle Arten von Emittenten denselben maximalen Betrag, ausgedrückt in absoluten Beträgen, festzulegen.