Erwägungsgrund 20 32019L0882
Auch wenn eine Dienstleistung oder ein Teil einer Dienstleistung an einen Dritten als Unterauftragnehmer vergeben wird, sollte die Barrierefreiheit dieser Dienstleistung nicht beeinträchtigt werden und sollten die Dienstleistungserbringer die Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllen. Zudem sollten Dienstleistungserbringer eine angemessene und fortlaufende Schulung ihres Personals sicherstellen, um dafür zu sorgen, dass es Kenntnisse über die Nutzung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen hat. Diese Schulungen sollten Themen wie die Bereitstellung von Informationen, Beratung und Werbung abdecken.