Erwägungsgrund 66 32019L0882
In Ausnahmefällen, in denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie eine unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen würde, sollten diese nur dann zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet sein, wenn dadurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. In solchen hinreichend begründeten Fällen wäre es einem Wirtschaftsakteur unter Umständen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie vollumfänglich anzuwenden. Der Wirtschaftsakteur sollte unter diese Richtlinie fallende Dienstleistungen oder Produkte aber insoweit durch Anwendung dieser Anforderungen möglichst barrierefrei gestalten, als dadurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Diese Barrierefreiheitsanforderungen, die aus Sicht des Wirtschaftsakteurs keine unverhältnismäßige Belastung darstellen, sollten uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Die Ausnahmen von der Erfüllung einer oder mehrerer Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund einer durch diese auferlegten unverhältnismäßigen Belastungen sollten für das jeweils betroffene Produkt bzw. die jeweils betroffene Dienstleistung im Einzelfall nicht über das zur Begrenzung der Belastung unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Unter Maßnahmen, die eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden, sollten Maßnahmen verstanden werden, die eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für den Wirtschaftsakteur bedeuten, wobei dem voraussichtlich entstehenden Nutzen für Menschen mit Behinderungen gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien Rechnung zu tragen ist. Kriterien, die sich auf diese Überlegungen stützen, sollten festgelegt werden, damit sowohl die Wirtschaftsakteure als auch die zuständigen Behörden in der Lage sind, verschiedene Situationen miteinander zu vergleichen und systematisch zu beurteilen, ob eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt. Bei der Beurteilung, inwieweit Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können, weil sie eine unverhältnismäßige Belastung bewirken würden, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sollten nicht als berechtigte Gründe gelten.