Erwägungsgrund 54 32019L0882
Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollte sich diese Richtlinie an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates anlehnen, weil sie Produkte betrifft, die bereits Gegenstand anderer Unionsrechtsakte sind, wobei gleichzeitig die speziellen Merkmale der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anerkannt werden sollten.