Erwägungsgrund 67 32019L0882
Die Gesamtbeurteilung der unverhältnismäßigen Belastung sollte unter Verwendung der in Anhang VI genannten Kriterien erfolgen. Der Wirtschaftsakteur sollte die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien dokumentieren. Die Dienstleistungserbringer sollten ihre Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung mindestens alle fünf Jahre erneuern.