Erwägungsgrund 9 32019L0882
Die Vorteile einer Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für den Binnenmarkt sind bei der Anwendung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufzüge und der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Verkehrsbereich deutlich geworden.